Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Beratervertrag mit der GEMIFO Gesellschaft für Mittelstandsförderung mbH
§ 1) Gegenstand
(1) Der Auftragnehmer GEMIFO wird den Auftraggeber (Unternehmen, Kunde) im Rahmen der Unternehmensberatung und bei der Vorbereitung und Durchführung eines Forschungsprojektes beraten. Zu den Beratungstätigkeiten und Beratungsleistungen gehören die im Vertrag spezifizierten Aussagen und Vereinbarungen.
(2) Die Beratung erfolgt in unmittelbarer Abstimmung mit der Geschäftsleitung des Auftraggebers oder mit dem Auftraggeber in eigener Person, wobei Einzelheiten und weitergehende Teilaufgaben in einer Zusatzvereinbarung zum Vertrag getroffen werden können.
§ 2) Umfang und Ausführung, Mitwirkung des Kunden
(1) Die Tätigkeit des Auftragnehmers gliedert sich in die Vorbereitung und Ausarbeitung von Planungs- und Finanzierungskonzepten sowie Antragsunterlagen während der Laufzeit des Projektes sowie der betriebswirtschaftlichen Beratung nach Maßgabe der Beauftragung.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich bei der Durchführung seiner Mitarbeiter zu bedienen. Die Auswahl der qualifizierten Mitarbeiter bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Dem Auftragnehmer ist es ferner gestattet zur Auftragsdurchführung die Mitarbeit spezialisierter Kollegen oder Freiberufler oder wissenschaftlich, technischer Berater in Anspruch zu nehmen.
(3) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung der Aufträge notwendigen Unterlagen rechtzeitig sowie vollständig zur Verfügung gestellt werden, Informationen erteilt und weitergeleitet werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung der Aufträge von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von dem Auftragnehmer geforderten notwendigen Unterlagen, Auskünfte und Arbeitsergebnisse dem Auftragnehmer zur Erbringung seiner Leistung fristgerecht zu überreichen. Kommt der Auftraggeber trotz Fristsetzung durch den Auftragnehmer mit einer angemessenen Frist von mindestens 14 Tagen nicht seiner Mitwirkungsverpflichtung nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, dass Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Die Rechtsfolgen der Kündigung ergeben sich nach § 5 sowie § 7.
§ 3) Ort und Zeit der Tätigkeit
(1) Der Auftragnehmer bestimmt seinen Arbeitsort. Jedoch wird der Auftragnehmer der Geschäftsführung des Auftraggebers oder dem Auftraggeber in eigener Person regelmäßig, entsprechend gesonderter Vereinbarung, an einem von beiden Vertragspartnern gewählten Ort zur Verfügung stehen.
§ 4) Berichterstattung
Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber auf Verlangen Bericht über seine laufende Arbeit und deren Ereignisse. In Absprache mit dem Auftraggeber kann der Auftragnehmer auch im minderwichtigen Bearbeitungszustand mündlich Bericht erstatten.
§ 5) Vergütung
(1) Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber das im Vertrag vereinbarte Honorar. Das Honorar ist grundsätzlich bargeldlos, innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Zugang der Rechnung durch den Auftraggeber zu zahlen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen vom Auftraggeber zu verlangen und in Rechnung zu stellen.
(2) Mit dem Honorar sind grundsätzlich alle Aufwendungen des Auftragnehmers abgegolten, es sei denn es sind gesonderte Vereinbarungen diesbezüglich getroffen worden. Da der Auftragnehmer berechtigt ist, zur Auftragsdurchführung Dritte einsetzen zu können, besteht ein Vergütungsanspruch für derartige Kosten, wenn der Auftraggeber und der Auftragnehmer sich darauf in einer separaten Vereinbarung verständigt haben.
(3) Sind mehrere Auftraggeber vorhanden, so haften diese gesamtschuldnerisch für die Erfüllung des Vertrages gegenüber dem Auftragnehmer.
(4) Eventuelle Kosten des Geldtransfers gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 6) Kündigung des Vertrages
(1) Der Beratungsvertrag ist ein zeitlich befristeter Vertrag. Sollte ein zeitlich unbefristeter Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbart werden, so ist dieser Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende kündbar. Das außerordentliche Kündigungsrecht bleibt für eine jede Vertragspartei vorbehalten.
(2) Ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber besteht, wenn der Auftraggeber schuldhaft seine vertraglichen Auskunfts- und Informationsverpflichtungen verletzt, wenn der Auftraggeber auf Empfehlung des Auftragnehmers gegen ablehnende Fördermittelbescheide keine Rechtsmittel einlegt bzw. bei ablehnenden Empfehlungen des Projektträgers Entscheidungen ohne vorherige Abstimmung mit dem Auftragnehmer trifft bzw. der Empfehlung des Auftragnehmers zuwiderhandelt, wenn der Auftraggeber vom Auftragnehmer auftragsbezogene Unterlagen nicht fristgerecht gegenüber Dritten, Institutionen und Behörden einreicht; während der Vertragslaufzeit der Auftraggeber entscheidet, das Projekt nicht weiterzuführen und damit der Beratungsgegenstand des Auftragnehmers entfällt und wenn eine der Vertragsparteien sich vertragswidrig verhält.
§ 7) Schadenersatzanspruch des Auftragnehmers bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
(1) Für den Fall, dass das Auftragsverhältnis durch schuldhafte Vertragsverletzung des Auftraggebers vorzeitig beendet wird, steht dem Auftragnehmer der Anspruch zu, die bisher erbrachten Leistungen abzurechnen. Ebenfalls steht dem Auftragnehmer darüber hinaus ein weiterer Schadensersatz i. H. v. 30 % für den nichterbrachten Leistungsbestandteil zu. Dem Auftraggeber wird ausdrücklich vorbehalten und gestattet, gegenüber dem Auftragnehmer den Nachweis zu führen, dass kein oder nur ein niedrigerer Schaden als die vereinbarte Pauschale entstanden ist. Grundlage für die Berechnung des pauschalen Schadensersatzes ergibt sich nach dem vereinbarten Honorar.
(2) Hat der Auftraggeber bereits Abschlagszahlungen geleistet, die den Abrechnungsgegenstand überschreiten, so werden diese mit den Ansprüchen des Auftragnehmers wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung verrechnet.
§ 8) Verschwiegenheit, Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle ihm bekanntgewordenen oder bekanntwerdenden geschäftlichen, betrieblichen Angelegenheiten strengstes Stillschweigen zu wahren, gleichwohl, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder deren Geschäfts- (Privat-) Verbindungen handelt, es sei denn, der Auftraggeber entbindet den Auftragnehmer ausdrücklich von der Schweigepflicht. Die Verschwiegenheitspflicht gilt über das Ende des Beratungsvertrages hinaus fort. Der Auftragnehmer hat seine Mitarbeiter, sowie von ihm, im Rahmen der Durchführung seiner Aufgaben, eingeschaltete Dritte, entsprechend zu verpflichten.
(2) Mündliche und schriftliche Äußerungen jeder Art, insbesondere Empfehlungen und Berichte, die sich auf den Vertragsgegenstand und den Auftraggeber beziehen, darf der Auftragnehmer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers Dritten zur Kenntnis geben.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm übergebenen Geschäfts- und Betriebsunterlagen sorgfältig zu verwahren, vor Einsichtnahme Dritter zu schützen und auf Verlangen nach Ende des Beratungsvertrages dem Auftraggeber zurück zu geben.
(4) Der Auftragnehmer ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftraggebers zu verarbeiten oder Dritte verarbeiten zu lassen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz sind zu beachten.
§ 9) Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet insbesondere für den Einsatz qualifizierter, sachkundiger und fachkundiger Mitarbeiter, deren fortlaufende Betreuung und Kontrolle bei der Ausführung von Aufträgen.
(2) Der Auftragnehmer haftet nur für von ihm beziehungsweise seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertretenden Schäden. Soweit dem Auftragnehmer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenszusatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(3) Für Schäden die durch unvorhersehbare Entwicklung der Wirtschaftslage oder sonstige Ereignisse und in Person des Auftraggebers begründet sind, wird keine Haftung durch den Auftragnehmer übernommen.
(4) Für entstandene Schäden aus der Pflichtverletzung haftet der Auftragnehmer nur insofern, als dass der Auftraggeber ihm einen materiellen Schaden nachweist. Die Haftungshöchstgrenze beträgt dabei 250.000 €, auch unter Einschluss sämtlicher Folgen eines Verstoßes oder bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließenden einheitlichen Schadens.
§ 10) Schlussbestimmungen
(1) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag ohne Genehmigung des Auftragnehmers an Dritte abzutreten.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgeschlossen oder wechselseitig schriftlich bestätigt wurden.
(3) So fern einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen rechtsunwirksam oder nichtig sind oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit des erteilten Auftrages sowie der übrigen Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen nicht berührt.
(4) Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag -soweit gesetzlich zulässig- ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Amtsgericht.
Großröhrsdorf, Dezember 2019